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Kündigung als Arbeitgeber: sorgfältig vorbereiten

Sie sind Arbeitnehmer? Kündigung erhalten: hier entlang

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht die Kündigung einen Grund in der Person, im Verhalten oder im Betrieb.
  • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung nötig.
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, und Sie müssen den Zugang beweisen können.
  • Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich, nachdem Sie vom Grund erfahren haben.

Kündigung geplant? Dr. Pleger prüft sie, bevor Sie sie aussprechen.

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Heute geschlossen, Montag ab 9:00 Uhr wieder erreichbar

oder per E-Mail: dr.pleger@ra-dr-pleger.de

Was es zu beachten gilt

Ist die Kündigung zulässig?

  • Kündigungsschutz Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern für Beschäftigte, die länger als sechs Monate im Betrieb sind (§§ 1, 23 KSchG). Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen dabei mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75, alle anderen voll. Dann braucht die Kündigung einen Grund in der Person, im Verhalten oder im Betrieb.
  • Abmahnung Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel wegen eines gleichartigen Verhaltens abgemahnt worden sein. Die Abmahnung beschreibt den Verstoß konkret und kündigt an, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Bei schweren Pflichtverletzungen kann sie entbehrlich sein.
  • Sozialauswahl Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie unter vergleichbaren Arbeitnehmern auswählen und dabei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
  • Sonderkündigungsschutz Unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder sind besonders geschützt. Teils ist vorher die Zustimmung einer Behörde nötig, bei schwerbehinderten Menschen die des Integrationsamts.

Wie wird sie wirksam?

  • Betriebsrat Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG). Er hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, sich zu äußern.
  • Form und Zugang Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sie muss deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift des oder der Berechtigten unterzeichnet sein (§ 126 BGB). Eine Paraphe oder ein Kürzel reicht nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss zumindest erkennbar sein, dass der Unterzeichnende mit seinem Namen unterschreiben wollte. Bei stark abgeschliffenen Unterschriften kann das problematisch werden. Am sichersten ist die Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Boten, der den Inhalt kennt.
  • Kündigungsfrist Die gesetzliche Frist verlängert sich für den Arbeitgeber mit der Dauer der Beschäftigung (§ 622 Abs. 2 BGB). Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Fristen enthalten.
  • Fristlose Kündigung Eine außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben (§ 626 BGB).

Wie Dr. Pleger hilft

Dr. Pleger prüft mit Ihnen, ob und auf welchem Weg eine Kündigung trägt, formuliert Abmahnung und Kündigung, bereitet die Anhörung des Betriebsrats vor und achtet auf Fristen und Zugang. Weil er regelmäßig auch gekündigte Arbeitnehmer vertritt, kennt er die Einwände, die in einer Kündigungsschutzklage erhoben werden. Oft ist auch eine einvernehmliche Lösung, etwa ein Aufhebungsvertrag, der bessere Weg; auch dazu berät er Sie.

Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, vereinbart Dr. Pleger schriftlich ein Stundenhonorar von 280,00 € zzgl. MwSt. und rechnet den Zeitaufwand auf fünf Minuten genau ab. Sprechen Sie ihn im ersten Gespräch darauf an. Gebühren

Häufige Fragen

Was muss ich bei einer betriebsbedingten Kündigung beachten?

Außerhalb von Kleinbetrieben muss ein dringendes betriebliches Erfordernis bestehen, etwa weil ein Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Zudem ist eine Sozialauswahl zu treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Das ist erfahrungsgemäß ein vielschichtiger Prozess, bei dem anwaltliche Beratung Fehler vermeidet.

Wie oft muss ich abmahnen, bevor ich kündigen kann?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Oft genügt eine einschlägige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verhaltens. Wichtig ist, dass sie den Verstoß genau beschreibt und die Kündigung für den Wiederholungsfall ankündigt.

Kann ich per Einschreiben kündigen?

Beim Einschreiben lässt sich im Streit nicht immer beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Sicherer ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder der Einwurf in den Briefkasten durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt.

Was gilt in der Probezeit?

Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist längstens für sechs Monate zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz gilt in den ersten sechs Monaten noch nicht. Ein Betriebsrat muss trotzdem angehört werden.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer klagt?

Er muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben. Danach folgt zunächst ein Gütetermin beim Arbeitsgericht. Mehr dazu unter Vertretung vor dem Arbeitsgericht.

Fragen zu Ihrem Vorhaben? Dr. Pleger berät Sie persönlich.

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