Was es zu beachten gilt
Ist die Kündigung zulässig?
- Kündigungsschutz Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern für Beschäftigte, die länger als sechs Monate im Betrieb sind (§§ 1, 23 KSchG). Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen dabei mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75, alle anderen voll. Dann braucht die Kündigung einen Grund in der Person, im Verhalten oder im Betrieb.
- Abmahnung Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel wegen eines gleichartigen Verhaltens abgemahnt worden sein. Die Abmahnung beschreibt den Verstoß konkret und kündigt an, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Bei schweren Pflichtverletzungen kann sie entbehrlich sein.
- Sozialauswahl Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie unter vergleichbaren Arbeitnehmern auswählen und dabei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
- Sonderkündigungsschutz Unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder sind besonders geschützt. Teils ist vorher die Zustimmung einer Behörde nötig, bei schwerbehinderten Menschen die des Integrationsamts.
Wie wird sie wirksam?
- Betriebsrat Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG). Er hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, sich zu äußern.
- Form und Zugang Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sie muss deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift des oder der Berechtigten unterzeichnet sein (§ 126 BGB). Eine Paraphe oder ein Kürzel reicht nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss zumindest erkennbar sein, dass der Unterzeichnende mit seinem Namen unterschreiben wollte. Bei stark abgeschliffenen Unterschriften kann das problematisch werden. Am sichersten ist die Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Boten, der den Inhalt kennt.
- Kündigungsfrist Die gesetzliche Frist verlängert sich für den Arbeitgeber mit der Dauer der Beschäftigung (§ 622 Abs. 2 BGB). Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Fristen enthalten.
- Fristlose Kündigung Eine außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben (§ 626 BGB).
Wie Dr. Pleger hilft
Dr. Pleger prüft mit Ihnen, ob und auf welchem Weg eine Kündigung trägt, formuliert Abmahnung und Kündigung, bereitet die Anhörung des Betriebsrats vor und achtet auf Fristen und Zugang. Weil er regelmäßig auch gekündigte Arbeitnehmer vertritt, kennt er die Einwände, die in einer Kündigungsschutzklage erhoben werden. Oft ist auch eine einvernehmliche Lösung, etwa ein Aufhebungsvertrag, der bessere Weg; auch dazu berät er Sie.
Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, vereinbart Dr. Pleger schriftlich ein Stundenhonorar von 280,00 € zzgl. MwSt. und rechnet den Zeitaufwand auf fünf Minuten genau ab. Sprechen Sie ihn im ersten Gespräch darauf an. Gebühren
