Dr. Dirk Pleger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Havixbeck mit jahrzehntelanger Berufserfahrung im Bereich des Arbeitsrechts, berät Sie höchstpersönlich und kompetent in allen Fragen des Arbeitsrechts, führt Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (einvernehmliche Kündigungen und Aufhebungsverträge), Forderungen und sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und vertritt Sie vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht, natürlich insbesondere vor dem Arbeitsgericht Münster, dem Arbeitsgericht Bocholt und dem Arbeitsgericht Rheine.
Handelt es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit lediglich um ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Vergütung höchstens € 190,00 (zzgl. MwSt.). Nutzen Sie das für sich! Erfahren Sie mehr über die Gebühren!
Seit 1993 ist Dr. Pleger schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Pleger westlich von Münster – wir helfen Ihnen gerne weiter
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Bei Problemen im Arbeitsverhältnis ist es ratsam, so schnell wie möglich Kontakt zu einem dafür qualifizierten Rechtsanwalt aufzunehmen. Ein versierter Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ kann meist auf den ersten Blick erkennen, ob und in welcher Weise Handlungsbedarf besteht. Der Arbeitsrechtler prüft den Sachverhalt auf Fristen und sonstigen Handlungsbedarf und entscheidet gemeinsam mit dem Mandanten, was getan werden muss.
Jeder Versicherungsnehmer hat gewisse Obliegenheitspflichten. Als erfahrene Fachanwaltskanzlei im Bereich des Arbeitsrechts übernehmen wir es gerne für Sie als Service den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufzunehmen; denn wir wissen zumeist besser, welche Informationen die Rechtsschutzversicherung benötigt, um eine Kostendeckungszusage zu erteilen.
Ab dem Tag, an dem Sie eine schriftliche Kündigung zugestellt erhalten haben, beginnt die gesetzliche Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn man sich gegen die Kündigung wehren will, so muss man innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erheben!
Vor den Arbeitsgerichten besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht notwendigerweise einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung beauftragen muss. Erst vor dem Landesarbeitsgericht besteht ein gesetzlicher Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt.
Für einen juristischen Laien empfiehlt es sich aber einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zum einen erfordert das Erheben der Kündigungsschutzklage ein entsprechendes Fachwissen und zum anderen ist fast immer damit zu rechnen, dass auch der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragen wird, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Aus Gründen der Waffen- und Chancengleichheit sollte sich daher dann auch der Arbeitnehmer von einem Rechtsanwalt mit entsprechenden Spezialkenntnissen im Bereich des Arbeitsrechts vertreten sein.
Der Staat unterstützt bedürftige Arbeitnehmer durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gewährt zu bekommen. In meiner Fachanwaltskanzlei werden im Unterschied zu manch anderen Kanzleien keine Mandate abgelehnt, die auf diese Weise finanziert werden, obwohl die Vergütung des Rechtsanwalt ab einem bestimmten Streitwert dann deutlich geringer sind.
Wir stellen den Antrag dann möglichst gleich zusammen mit der Klageschrift – wenn noch genug Vorbereitungszeit zur Verfügung steht, weil die Drei-Wochen-Frist noch nicht abzulaufen droht.
Wir fügen dann einen entsprechenden Antrag an das Gericht bei, aus dem sich ergeben muss, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat und es ist ein vom Mandanten ausgefülltes amtliches Formular beizufügen, aus dem sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. So wird gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass man selbst nicht die Rechtsanwalts- und die Prozesskosten tragen kann.
Dem Formular sind zur Glaubhaftmachung sämtliche Belege in Kopie anzufügen (z. B. durch Kopien der Kontoauszüge der letzten acht Wochen, des Mietvertrages, usw.).
Wenn die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, dann versendet das Gericht zunächst an die Parteien eine Ladung zu einem Termin zur Güteverhandlung – an den Arbeitgeber natürlich gemeinsam mit der Klageschrift, damit dieser weiß, worum es geht.
Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, in dem Gütetermin zu versuchen, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Diese Einigung sieht im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens oft so aus, dass sich die Parteien einigen, dass das Arbeitsverhältnis endet und dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt erhält.
Einigen sich die Parteien im Gütetermin nicht, so bestimmt das Gericht einen neuen Verhandlungstermin vor der Kammer, dem sog. Kammertermin.
In der Regel fordert das Gericht dann den Arbeitgeber am Ende der Güteverhandlung zur Vorbereitung auf den Kammertermin auf, die Rechtmäßigkeit der Kündigung innerhalb gesetzter Fristen zu begründen und gibt dem Arbeitnehmer dann anschließend innerhalb einer weiteren Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Stellungnahme.
Meistens wird auch bereits das Datum bestimmt, an dem der Kammertermin stattfindet.
Wenn sich die Parteien des Rechtsstreits auch im Kammertermin nicht einigen, so muss das Gericht den Streit durch ein Urteil entscheiden.
Mit der Kündigungsschutzklage klagt der gekündigte Arbeitnehmer nicht etwa eine Abfindung ein, sondern er begehrt vom Gericht (zunächst) die Entscheidung, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtsunwirksam ist und er zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen ist.
Wenn die Kündigung aber nicht gelungen ist und wenn das Gericht dann deshalb dem Arbeitgeber – manchmal unverblümt – signalisiert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wohlmöglich im Falle eines Urteilsspruchs weiterbeschäftigen müsste, so wird der Arbeitgeber in der Regel versuchen, dem Arbeitnehmer dafür, dass er eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert, eine Abfindung zu bezahlen.
Je schlechter die Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber dann sind und je lieber er den Arbeitnehmer loswerden möchte, umso höher wird dann die Abfindung ausfallen. Die Höhe der Abfindung hängt also ganz maßgeblich vom (anwaltlichen) Verhandlungs-Geschick ab!
In der fachanwaltlichen arbeitsrechtlichen Praxis geht es also tatsächlich ganz überwiegend gar nicht um reinen Kündigungsschutz, sondern um ein professionelles Verhandeln mit komplexen kündigungsschutzrechtlichen Argumenten um die Höhe der für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlenden Abfindung.
Schließen die Verfahrensbeteiligten einen gerichtlichen Vergleich, so wird der Rechtsstreit damit sofort beendet – ohne dass noch die Möglichkeit einer Berufung an das Landesarbeitsgericht besteht, was einen solchen Kündigungsrechtsstreit sehr lang und wirtschaftlich risikoreich machen kann.
Der vom Gericht beurkundete Vergleich ist zudem, wie ein Urteil, ein „Vollstreckungstitel“. Die Zahlung wird in der Regel sogleich fällig und wenn der Vergleichsbetrag dann nicht bezahlt wird, so kann auch gleich der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden – was dann aber meistens nicht erforderlich ist.
Das Arbeitsgericht verzichtet – abgesehen von seltenen Ausnahmefällen – auf Gerichtskosten, die bei einem Urteil der Unterlegene ansonsten zu zahlen hätte.
Die Zwangsvollstreckung – oft auch im Wege der Kontenpfändung – sollte man ebenfalls einem Rechtsanwalt überlassen, der aus beruflicher Erfahrung weiß, wie er effektive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
Dr. Pleger vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgreich. Für einen Arbeitsrechtler ist es von Vorteil, wenn er beide Perspektiven gut kennt, weil er sich so besser in die Gegenseite hineinversetzen kann bzw. diese kennt.
Mehr erfahrenZum Straßenverkehrsrecht gehören drei große anwaltliche Tätigkeitsbereiche:
Dr. Pleger studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen-Wilhelms-Universität in Münster. Das Promotionsstudium in den Fächern Soziologie, Politologie und Rechtswissenschaften absolvierte er erfolgreich an der Bayerischen-Julius-Maximilians-Universität in Würzburg.
Mehr erfahrenIm Laufe der langjährigen beruflichen Tätigkeit haben sich in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pleger einige Rechtsgebiete zu Tätigkeitsschwerpunkten entwickelt und weitere sind für unsere berufliche Tätigkeit zusätzlich von größerem Interesse.
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