Unter Vertragsrecht versteht man die Fülle an Rechtsnormen über die Begründung eines Vertrages und die Rechtsverhältnisse der einzelnen Vertragsarten.
In der Regel werden Schuldverhältnisse durch Verträge begründet, § 305 BGB.
Ein Vertrag ist zumeist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg angestrebt wird.
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch einen Antrag (Angebot) und durch die Annahme des anderen Beteiligten zustande.
Die Vertragspartner treffen in der Regel wechselseitige Vertragspflichten.
Hier gibt es unzählige Möglichkeiten warum Vertragspartner miteinander in Streit geraten können. Mitunter kann es bereits Streit geben, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Häufiger gibt es Streit über die Frage, was vereinbart wurde und was die Vertragspartner einander wechselseitig als Leistung und Gegenleistung schulden.
Je nach Vertragstyp kommen unterschiedliche gesetzliche Regeln zur Anwendung.
So gibt beispielsweise spezielle gesetzliche Regelungen für Kaufverträge, Darlehensverträge, Schenkungsverträge, Mietverträge, Dienstverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge, Reisverträge usw.