Was es jetzt zu beachten gilt
- Nichts anerkennen Unterschreiben Sie keine Erklärung, mit der Sie die Vorwürfe anerkennen. Eine bloße Empfangsbestätigung ist etwas anderes.
- Inhalt prüfen Eine Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
- Gegendarstellung Sie können verlangen, dass Ihre eigene Darstellung zur Personalakte genommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Ob das im Einzelfall klug ist, sollte man abwägen.
- Entfernung Ist die Abmahnung unberechtigt, kann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt werden, notfalls vor dem Arbeitsgericht.
Wie Dr. Pleger hilft
Dr. Pleger prüft die Abmahnung, schätzt ab, ob sich eine Gegendarstellung oder ein Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt, und vertritt Sie gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitgebern hilft er, Abmahnungen so zu formulieren, dass sie einer späteren Prüfung standhalten.
Das erste Beratungsgespräch kostet für Verbraucher höchstens 190 € zzgl. MwSt. (§ 34 RVG). Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, klärt die Kanzlei gern für Sie. Gebühren
