Was es zu beachten gilt
- Klauseln Arbeitsverträge, die Sie für mehrere Beschäftigte verwenden, unterliegen der Kontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Unklare oder überraschende Klauseln sind unwirksam oder werden zu Ihren Lasten ausgelegt.
- Ausschlussfristen Eine Frist, nach der Ansprüche verfallen, muss mindestens drei Monate betragen und den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen. Sonst kann die ganze Klausel unwirksam sein.
- Überstunden Eine Klausel, nach der alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist meist unwirksam. Wirksam ist eine klar begrenzte Zahl.
- Befristung Eine Befristung muss schriftlich vereinbart sein, bevor die Arbeit beginnt (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ohne Sachgrund ist sie höchstens für zwei Jahre zulässig. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
- Wettbewerbsverbot Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre dauern und ist nur verbindlich, wenn Sie für diese Zeit mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung als Entschädigung zusagen (§§ 74 ff. HGB).
- Nachweis der Bedingungen Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen Sie Ihren Beschäftigten schriftlich oder in Textform nachweisen (Nachweisgesetz). Ein vollständiger Arbeitsvertrag erfüllt das in der Regel.
- Aufhebungsvertrag Er ist nur schriftlich wirksam (§ 623 BGB). Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz und die Anhörung des Betriebsrats spielen dann keine Rolle. Der Arbeitnehmer darf aber nicht überrumpelt oder unter Druck gesetzt werden; sonst kann der Vertrag unwirksam sein.
Aufhebungsvertrag aus Sicht des Arbeitgebers
Ein Aufhebungsvertrag schafft Planungssicherheit: Es gibt keine Kündigungsschutzklage, und Sie legen Beendigungsdatum, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und eine etwaige Abfindung gemeinsam fest. Weil dem Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen kann, wird er den Vertrag meist prüfen lassen. Eine angemessene Bedenkzeit und eine klare Ausgleichsklausel machen die Einigung tragfähig.
Wie Dr. Pleger hilft
Dr. Pleger entwirft Arbeitsverträge, die zu Ihrem Betrieb passen, prüft bestehende Muster auf unwirksame Klauseln und formuliert Wettbewerbsverbote und Aufhebungsverträge. Auf Wunsch führt er die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag für Sie.
Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, vereinbart Dr. Pleger schriftlich ein Stundenhonorar von 280,00 € zzgl. MwSt. und rechnet den Zeitaufwand auf fünf Minuten genau ab. Sprechen Sie ihn im ersten Gespräch darauf an. Gebühren
