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Arbeits- und Aufhebungsverträge gestalten

Sie sind Arbeitnehmer? Aufhebungsvertrag vorgelegt: hier entlang

Das Wichtigste in Kürze

  • Muster aus dem Internet sind nicht auf Ihren Betrieb zugeschnitten und enthalten mitunter Klauseln, die für Sie als Arbeitgeber nachteilig oder unwirksam sind.
  • Unklare Klauseln gehen zu Ihren Lasten, weil Sie den Vertrag stellen.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn Sie dafür eine Entschädigung zahlen.
  • Mit einem Aufhebungsvertrag trennen Sie sich ohne Kündigung; er muss schriftlich geschlossen und fair verhandelt werden.

Neuer Vertrag oder Trennung im Einvernehmen? Dr. Pleger berät Sie vorher.

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Heute geschlossen, Montag ab 9:00 Uhr wieder erreichbar

oder per E-Mail: dr.pleger@ra-dr-pleger.de

Was es zu beachten gilt

  • Klauseln Arbeitsverträge, die Sie für mehrere Beschäftigte verwenden, unterliegen der Kontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Unklare oder überraschende Klauseln sind unwirksam oder werden zu Ihren Lasten ausgelegt.
  • Ausschlussfristen Eine Frist, nach der Ansprüche verfallen, muss mindestens drei Monate betragen und den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen. Sonst kann die ganze Klausel unwirksam sein.
  • Überstunden Eine Klausel, nach der alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist meist unwirksam. Wirksam ist eine klar begrenzte Zahl.
  • Befristung Eine Befristung muss schriftlich vereinbart sein, bevor die Arbeit beginnt (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ohne Sachgrund ist sie höchstens für zwei Jahre zulässig. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
  • Wettbewerbsverbot Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre dauern und ist nur verbindlich, wenn Sie für diese Zeit mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung als Entschädigung zusagen (§§ 74 ff. HGB).
  • Nachweis der Bedingungen Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen Sie Ihren Beschäftigten schriftlich oder in Textform nachweisen (Nachweisgesetz). Ein vollständiger Arbeitsvertrag erfüllt das in der Regel.
  • Aufhebungsvertrag Er ist nur schriftlich wirksam (§ 623 BGB). Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz und die Anhörung des Betriebsrats spielen dann keine Rolle. Der Arbeitnehmer darf aber nicht überrumpelt oder unter Druck gesetzt werden; sonst kann der Vertrag unwirksam sein.

Aufhebungsvertrag aus Sicht des Arbeitgebers

Ein Aufhebungsvertrag schafft Planungssicherheit: Es gibt keine Kündigungsschutzklage, und Sie legen Beendigungsdatum, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und eine etwaige Abfindung gemeinsam fest. Weil dem Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen kann, wird er den Vertrag meist prüfen lassen. Eine angemessene Bedenkzeit und eine klare Ausgleichsklausel machen die Einigung tragfähig.

Wie Dr. Pleger hilft

Dr. Pleger entwirft Arbeitsverträge, die zu Ihrem Betrieb passen, prüft bestehende Muster auf unwirksame Klauseln und formuliert Wettbewerbsverbote und Aufhebungsverträge. Auf Wunsch führt er die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag für Sie.

Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, vereinbart Dr. Pleger schriftlich ein Stundenhonorar von 280,00 € zzgl. MwSt. und rechnet den Zeitaufwand auf fünf Minuten genau ab. Sprechen Sie ihn im ersten Gespräch darauf an. Gebühren

Häufige Fragen

Kann ich für den Arbeitsvertrag nicht einfach ein Muster verwenden?

Muster aus dem Internet sind nicht auf Ihren Betrieb zugeschnitten und enthalten mitunter Klauseln, die für den Arbeitgeber nachteilig sind. So hatte Dr. Pleger einen Arbeitgeber zu vertreten, der ein Muster mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwendet hatte, ohne zu bemerken, dass er für dessen Dauer eine Entschädigung zahlen musste. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag gemeinsam mit einem Fachanwalt zu erarbeiten.

Müssen bestehende Verträge angepasst werden?

Ältere Verträge enthalten oft Klauseln, die nach heutiger Rechtsprechung unwirksam sind, etwa zu Ausschlussfristen oder Überstunden. Eine Durchsicht zeigt, ob und wo Bedarf besteht. Bestehende Verträge lassen sich allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ändern.

Muss ich bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung zahlen?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung vereinbart wird, ist Verhandlungssache und hängt vor allem davon ab, wie gut eine Kündigung vor Gericht Bestand hätte.

Kann der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Der Vertrag kann aber unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer unfair behandelt wurde, etwa durch Drohung oder Überrumpelung. Eine angemessene Bedenkzeit beugt dem vor.

Fragen zu Ihrem Vorhaben? Dr. Pleger berät Sie persönlich.

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