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Aufhebungsvertrag vorgelegt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Der Kündigungsschutz spielt dann keine Rolle mehr.
  • Einmal unterschrieben, lässt er sich in der Regel nicht widerrufen.
  • Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
  • Sie müssen nicht sofort unterschreiben. Lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.

Aufhebungsvertrag vorgelegt? Dr. Pleger prüft ihn vor Ihrer Unterschrift.

Anrufen02507 - 57 25 25

Heute geschlossen, Montag ab 9:00 Uhr wieder erreichbar

oder per E-Mail: dr.pleger@ra-dr-pleger.de

Was es jetzt zu beachten gilt

  • Bedenkzeit Sie dürfen um Bedenkzeit bitten und den Entwurf mitnehmen. Eine Unterschrift im ersten Gespräch ist nicht nötig.
  • Arbeitslosengeld Wer an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit (§ 159 SGB III). Ob sie eintritt, hängt von den Gründen und der Gestaltung des Vertrags ab.
  • Arbeitsuchend melden Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie vom Ende wissen (§ 38 SGB III).
  • Inhalt Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Arbeitszeugnis und Ausgleichsklauseln gehören geregelt.
  • Schriftform Ein Aufhebungsvertrag ist nur schriftlich wirksam (§ 623 BGB).

Wie Dr. Pleger hilft

Dr. Pleger prüft den Entwurf, erklärt Ihnen die Folgen und verhandelt mit dem Arbeitgeber, etwa über die Abfindung, das Zeugnis oder das Beendigungsdatum. Arbeitgebern hilft er, einen wirksamen und ausgewogenen Vertrag aufzusetzen.

Das erste Beratungsgespräch kostet für Verbraucher höchstens 190 € zzgl. MwSt. (§ 34 RVG). Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, klärt die Kanzlei gern für Sie. Gebühren

Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

In der Regel nicht; ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat, etwa durch Drohung oder Überrumpelung.

Muss ich einem Aufhebungsvertrag zustimmen?

Nein. Ohne Ihre Unterschrift bleibt dem Arbeitgeber nur die Kündigung, und gegen eine Kündigung können Sie sich wehren.

Bekomme ich mit einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Nur, wenn sie im Vertrag vereinbart wird. Ihre Höhe ist Verhandlungssache. Mehr zur Abfindung.

Fragen zu Ihrem Fall? Dr. Pleger berät Sie persönlich.

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