Startseite › Für Arbeitnehmer › Abfindung

Abfindung: Was ist realistisch?

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Meist ist sie das Ergebnis einer Verhandlung, oft im Kündigungsschutzprozess.
  • Als grobe Orientierung gilt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Einzelfall kann es deutlich mehr oder weniger sein.
  • Entscheidend sind vor allem die Aussichten gegen die Kündigung und die Dauer der Beschäftigung.
  • Wer gekündigt wurde, muss innerhalb von drei Wochen klagen. Ohne Klage fehlt meist das Druckmittel für eine Abfindung.

Kündigung erhalten? Die Klagefrist beträgt 3 Wochen

Kündigung oder Abfindungsangebot erhalten? Dr. Pleger schätzt Ihre Verhandlungsposition ein.

Anrufen02507 - 57 25 25

Heute geschlossen, Montag ab 9:00 Uhr wieder erreichbar

oder per E-Mail: dr.pleger@ra-dr-pleger.de

Was es jetzt zu beachten gilt

  • Klagefrist Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Das gilt auch, wenn Sie eigentlich nur eine Abfindung möchten.
  • Nichts vorschnell unterschreiben Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag legt die Abfindung endgültig fest und kann Folgen beim Arbeitslosengeld haben. Mehr zum Aufhebungsvertrag.
  • Angebot in der Kündigung Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht klagen, beträgt sie einen halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Ob eine Klage mehr bringt, sollte vor Ablauf der Frist geprüft werden.
  • Steuern und Abgaben Eine Abfindung ist steuerpflichtig, in der Regel aber frei von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Wie Dr. Pleger hilft

Dr. Pleger prüft, ob die Kündigung angreifbar ist, und schätzt danach ein, welche Abfindung realistisch ist. Er verhandelt mit dem Arbeitgeber oder dessen Anwalt und vertritt Sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, etwa in Münster, Bocholt oder Rheine, in dem sich die Parteien häufig auf eine Abfindung einigen. Weil er auch Arbeitgeber berät, kennt er deren Abwägungen.

Das erste Beratungsgespräch kostet für Verbraucher höchstens 190 € zzgl. MwSt. (§ 34 RVG). Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, klärt die Kanzlei gern für Sie. Gebühren

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Mit der Kündigungsschutzklage verlangen Sie zunächst, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, nicht eine Abfindung. Ist die Kündigung voraussichtlich unwirksam, möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis oft trotzdem beenden und bietet dafür eine Abfindung an. Sie ist also in aller Regel ein Verhandlungsergebnis. Ausnahmen können sich aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einem Angebot nach § 1a KSchG ergeben.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Die Höhe wird zwischen den Parteien ausgehandelt und richtet sich danach, wie der Prozess voraussichtlich ausgehen würde. Als Faustformel gilt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung; mehr als sechs Monate werden dabei meist auf ein volles Jahr aufgerundet. Je länger Sie beschäftigt sind und je besser Ihre Aussichten, desto höher fällt die Abfindung in der Regel aus. Bei kurzer Beschäftigung und schlechten Aussichten kann sie gering sein oder ganz entfallen.

Warum einigt man sich meist vor Gericht?

Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit sofort, ohne dass eine Berufung möglich ist. Er ist wie ein Urteil ein Vollstreckungstitel: Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann direkt vollstreckt werden. Außerdem entfallen in der Regel die Gerichtskosten.

Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja. Eine Sperrzeit droht vor allem, wenn Sie selbst an der Beendigung mitwirken, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch für eine Zeit ruhen.

Fragen zu Ihrem Fall? Dr. Pleger berät Sie persönlich.

Anrufen02507 - 57 25 25

Heute geschlossen, Montag ab 9:00 Uhr wieder erreichbar

oder per E-Mail: dr.pleger@ra-dr-pleger.de