Was es jetzt zu beachten gilt
- Klagefrist Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Das gilt auch, wenn Sie eigentlich nur eine Abfindung möchten.
- Nichts vorschnell unterschreiben Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag legt die Abfindung endgültig fest und kann Folgen beim Arbeitslosengeld haben. Mehr zum Aufhebungsvertrag.
- Angebot in der Kündigung Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht klagen, beträgt sie einen halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Ob eine Klage mehr bringt, sollte vor Ablauf der Frist geprüft werden.
- Steuern und Abgaben Eine Abfindung ist steuerpflichtig, in der Regel aber frei von Beiträgen zur Sozialversicherung.
Wie Dr. Pleger hilft
Dr. Pleger prüft, ob die Kündigung angreifbar ist, und schätzt danach ein, welche Abfindung realistisch ist. Er verhandelt mit dem Arbeitgeber oder dessen Anwalt und vertritt Sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, etwa in Münster, Bocholt oder Rheine, in dem sich die Parteien häufig auf eine Abfindung einigen. Weil er auch Arbeitgeber berät, kennt er deren Abwägungen.
Das erste Beratungsgespräch kostet für Verbraucher höchstens 190 € zzgl. MwSt. (§ 34 RVG). Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, klärt die Kanzlei gern für Sie. Gebühren
