Fachgebiete

Straßenverkehrsrecht

Bereits in seinem ersten Büro ab dem Jahr 1993 bearbeitete Dr. Pleger schwerpunktmäßig Fälle mit straßenverkehrsrechtlichem Bezug; denn das von ihm dort übernommene Rechtsanwaltsbüro zählte gleich mehrere größere Autohäuser, Sachverständigenbüros und Mietwagenfirmen zu seinen Mandanten.

Im Jahre 1999/2000 war Herr Dr. Pleger nebenberuflich als Dozent für Straßenverkehrsrecht in einer Fahrlehrer-Schule tätig; denn den Rechtskundeunterricht in Fahrlehrerausbildungsstätten durfte nach dem Fahrlehrerausbildungsgesetz nur ein Volljurist erteilen. Seitdem ist die Bearbeitung straßenverkehrsrechtlicher Fälle hier im Büro in Havixbeck das zweite große Schwerpunktgebiet.

Straßenverkehrsrecht bedeutet in der anwaltlichen Praxis die Schadensabwicklung von Straßenverkehrsunfällen, das Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht und natürlich auch das Strafrecht. Insbesondere sind die strafrechtlichen Vorschriften der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 230 StGB, Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sowie gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 b und 315 c StGB zu nennen.

Ca. 40 % aller strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgen wegen Verkehrsstraftaten!

Sofern eine Tat keine strafrechtliche Relevanz hat, wird der Fall von den Staatsanwaltschaften regelmäßig an die Verkehrsordnungsbehörden zur Prüfung abgegeben, ob die (strafrechtlich nicht relevante) Tat nicht ggfl. eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Durch das Punktesystem kann auch bei Ordnungswidrigkeiten der Führerschein „in Gefahr kommen“.


Häufig gestellte Fragen


Grundsätzlich ist es so, dass Fahrverbote nach einer Ordnungswidrigkeit nach dem Bußgeldkatlog dann eine sog. "Regel-Buße" sind. Es gibt Ausnahmen und kann Ausnahmen geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verhängung des Fahrverbots für den Betroffenen eine Außergewöhnliche Härte darstellt. Diese ist dann gegenüber der Bußgeldbehörde mit einem fundierten anwaltlichen Schriftsatz darzulegen.
Wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt, so wird die Behörde es regelmäßig von der Verhängung des Fahrverbotes absehen und dafür dann aber die Geldbuße angemessen erhöhen. Üblich ist die Verdoppelung oder Verdreifachung der Regel-Geldbuße.

Die Darlegung der außergewöhnlichen Härte und der entsprechenden Rechtslage bedarf der gründlichen Ermittlung und entsprechender Schriftlicher Darlegung. Hier ist (anwaltliches) Formulierungsgeschick gefordert. Wenn der Betroffene nicht schon eine Vielzahl von Voreintragungen hat, so erreichen wir in der Regel, dass von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wird.

Sollten Sie sich unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort fragen, ob Sie die Polizei hinzuziehen sollen, so empfehlen wir dies aus anwaltlicher Sicht. In der Regel räumt der Unfallverursacher unmittelbar nach dem Unfall noch wahrheitsgemäß ein, dass er den Unfall verursacht hat. Später kommt es leider immer wieder vor, dass sich Unfallverursacher dann eine Begründung zu Recht legen, warum sie nicht die Schuld trifft. Oft ist es so, dass die Polizei dem Unfallverursacher wegen des Regelverstoßes unmittelbar an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld auferlegt. Wenn der Unfallverursacher dieses akzeptiert, so ist dieses ein Indiz dafür, dass er tatsächlich den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Anschließend empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts; denn sowohl das Straßenverkehrsrecht, als auch das Schadensrecht sin hochkomplexe Rechtsgebiete, die ein juristischer Laie denknotwendig nicht beherrscht oder beherrschen kann. Weil das so ist, hat der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren entschieden, dass derjenige, der beim Verkehrsunfall geschädigt wurde, immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen darf. die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten hat der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung zu tragen. Gemeinsam mit dem Anwalt kann dann auch erörtert werden, ob ein Kostenvoranschlag ausreicht oder ob ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen ist.

Wichtig ist, dass der Unfall dann entsprechend sorgfältig vom Rechtsanwalt aufgenommen wird. Hier entscheidet si h regelmäßig, ob der Unfall vom gegnerischen Haftpflichtversicherer unproblematisch reguliert wird, oder ob es hier zu Problemen kommt.

Sowohl die Straßenverkehrsrechtliche Beurteilung eins Unfallgeschehens als auch die anschließende Wiedergutmachung, also die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, sind hoch komplexe Rechtsgebiete, die von einem juristischen Laien unmöglich auch nur ansatzweise überschaut werden können. Deshalb sollte jeder Geschädigte zeitnah einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten muss regelmäßig der gegnerische Haftpflichtversicherer tragen.
Selbst dann, wenn auf beiden Seiten ein Mitverschulden eine Rolle spielt, ist es so, dass dann erst Recht anwaltlicher Rat und anwaltliche Arbeit gefordert ist; denn letztlich geht es dann immer um den Grad der Schadenverursachung und Beteiligung an den Kosten. Wenn abzusehen ist, dass beide Beteiligten ein helftiges Verschulden trifft, so wird der erfahrene Anwalt in einem solchen Fall auch nur die hälftigen Schadensersatzansprüche beanspruchen. Auch in einem solchen Falle sind dann die Rechtsanwaltskosten in voller Höhe vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu übernehmen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat. Hier sind die Strafverfolgungsbehörden aus rechtspolitischen Gründen gehalten, den Unfallverursacher zu ermitteln. Häufig werden die Täter doch noch ermittelt, weil sich dann doch noch Zeugen bei der Polizei melden usw.
Ein Rechtsanwalt kann in solchen Fällen bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. So kann dann doch oft noch der Verantwortliche ausfindig gemacht werden und bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer entsprechende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat darstellt, die gemäß § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, ist hier äußerste Vorsicht geboten. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dann, wenn man wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wird, gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB das Gericht dann auch dann den Täter obendrein auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen hat, was zur Folge hat, dass dem Fahrer dann gemäß § 69 a StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird, und eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vom Gericht zu verhängen ist. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung zu beauftragen, der dann raten wird, einstweilen vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Der Rechtsanwalt wird dann Akteneinsicht beantragen und den Akteninhalt mit dem Beschuldigten besprechen. Erst dann ist zu überlegen, ob über den Rechtsanwalt eine schriftliche Einlassung erfolgt oder ob - was auch oft der Fall ist - ein weiteres Schweigen die richtige Verteidigungsstrategie ist oder sein kann. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es sind zahlreiche Straftaten denkbar, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden können. Neben dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort haben Verkehrsrechtler regelmäßig mit dem Straftatbeständen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ §315C StGB), der Trunkenheit im Verkehrs (§ 316 StGB), dem Vollrauch (§ 323a StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) sowie leider auch der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB zu tun. In all diesen Fällen empfiehlt es sich für den Beschuldigten zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Es empfiehlt sich ferner dringend einen verkehrsrechtlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen, der dann zunächst Akteneinsicht beantragen wird. Gemeinsam mit dem Verteidiger wird der Akteninhalt dann akribisch erörtert und sodann, je nach Akteninhalt, das weitere Vorgehen und die weitere Verteidigungsstrategie besprochen.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Strafrichter immer gemäß § 69 StGB immer dann, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu prüfen hat, ob sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Wenn der Richter diese Frage bejaht, so hat gemäß § 69 a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und zugleich zu bestimmen, wie lang die Sperre dann ist. In all diesen Fällen sollte der Betroffene also äußerste Vorsicht walten lassen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und alsbald einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.