Gebühren

Rechtsanwaltsvergütung

Die Gebühren der Rechtsanwälte sind in einem Bundesgesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), geregelt. Für verschiedene Tätigkeiten existieren unterschiedliche Gebührensätze. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist in der Regel abhängig vom sog. Streit- oder Gegenstandswert.


Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Derjenige, der sich einen Rechtsanwalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten kann, kann für für die außergerichtliche Interessenvertretung beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen und für die gerichtliche Interessenvertretung besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Die Beantragung der Prozesskostenhilfe übernimmt der Rechtsanwalt. Der Mandant muss dazu vorher das behördliches Formular „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ ausfüllen und seine Angaben durch Urkunden belegen.


Für eine Erstberatung gilt die kostengünstige Erstberatungsgebühr

Für diejenigen, die keine Beratungshilfe beantragen können und die keine Rechtschutzversicherung unterhalten, besteht die Möglichkeit, zunächst relativ kostengünstig eine erste Beratung zu erhalten; denn der Gesetzgeber hat die Gebühr für eine erste Beratung unabhängig vom Gegenstandswert „gedeckelt“! § 34 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lautet wörtlich wie folgt:

„ für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“


Für die außergerichtliche/vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes fällt gemäß Nr. 2400 VV RVG in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Eine Rechnung für eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, wie zum Beispiel der Geltendmachung eines nicht gezahlten Kaufpreises in Höhe von € 4.000,00 sieht dann beispielsweise so aus:

Gegenstandswert: € 4.000,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 II, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG€327,60
Post-, Telekommunikationsentgelte - Pauschale - gem. Nr. 7002 VV RVG€20,00
Zwischensumme €347,60
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG€66,04
Summe €413,64


Sofern sich der Rechtsstreit nicht außergerichtlich erledigen lässt und Klage erhobe werden muss, so entstehen für die anwaltliche Tätigkeit in einem (zivil)gerichtlichen Verfahren in der Regel eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG. Wenn der Rechtsanwalt für den Mandanten in der gleichen Angelegenheit auch bereits vorgerichtlich tätig war, so wird die Geschäftsgebühr teilweise angerechnet. In dem oben genannten Beispielsfall würde die Rechnung dann wie folgt aussehen:

1.) 1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG€327,60
2.) 0,65 darauf anzurechnender Geschäftsgebühr bei vorgerichtlicher Tätigkeit gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG -€163,80
3.) 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 ‚VV RVG€302,40
5.) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV€20,00
6.) Zwischensumme (Anwaltsgebühren netto) €486,20
7.) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG€92,38
Summe (gerichtliche Tätigkeit) €578,58